Bauzeitenplan
Der Bauzeitenplan ist eine Art Terminkalender
für die beteiligten Firmen und den Bauherrn.
Im Bauzeitenplan sind die Termine für Beginn
und Ende der Bauleistungen erfasst.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan weist unter anderem aus,
ob, in welcher Art und welchem Umfang ein
Grundstück überhaupt bebaut werden darf.
Erkundigungen über den Bebauungsplan
können beim zuständigen Bauamt der Gemeinde
oder beim Landratsamt eingeholt werden.
Eigenleistung
Eigenleistungen sind alle mit dem
Bauvorhaben zusammenhängenden Arbeiten,
die der Bauherr nicht an einen gewerbsmäßigen
Unternehmer zur Ausführung vergibt, sondern
selbst, evtl. unter der Mithilfe von Angehörigen
und Bekannten, ausführt.
Durch Eigenleistung spart der Bauherr Arbeits-
löhne, nicht jedoch Materialkosten.
Effektiver Jahreszins
Unter dem effektiven Jahreszins versteht
man den konstanten Zinssatz, der sich
ergibt, senn man sämtliche Kosten eines Kredits
(Nominalzins, Disagio, Gebühren u.ä.)
berücksichtigt. Der Effektivzinssatz liegt über
dem Nominalzinssatz. Der effektive Jahreszins
ist nach der Preisangabenverordnung stets -
neben dem Nominalzinssatz - anzugeben.
Finanzierungsplan
Der Finanzierungsplan weist nach,
aus welchen Quellen die Mittel für eine
Finanzierung stammen.
Beispiel: Wieviel Eigenkapital ist vorhanden,
wieviel Fremdkapital muss aufgenommen werden und
zu welchen Konditionen, welche Zins-und Tilgungs-
Leistung ist monatlich fällig. usw.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuerwird erhoben, wenn
inländische Grundstücke erworben werden.
Sie beträgt beim Kauf 3,5 % des Kaufpreises.
Stuerschuldner sind regelmäßige die an dem
Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Käufer/
Verkäufer). Meist wird im Kaufvertrag vereinbart,
dass der Käufer die Grunderwerbssteuer zu
entrichten hat.
In einigen Fällen ist keine Grunderwerbssteuer
zu entrichten, z.B. wenn ein Grundstück im Wege
der Erbfolge oder durch Schenkung erworben wird.
Grundschuld
Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks,
meist als Mittel der Kreditsicherung. Nach der Eintragung
der Grundschuld ins Grundbuch (Abteilung III ) haftet
das Grundstück für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme.
Das Grundstück dient also als Sicherheit. Die Grundschuld
bleibt bis zur Löschung in der eingetragenen Höhe bestehen,
auch wenn die Forderungen des Kreditgebers getilgt sind.
Verjährung
Mit der Abnahme der Arbeiten an einem Bauwerk beginnt die
Verjährungsfrist hinsichtlich der Sachmängelhaftung des
Unternehmers abzulaufen. Grundsätzlich dauert die Frist nach
§ 638 BGB fünf Jahre: Wurde eine wirksame Vereinbarung
nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) getroffen
(§13 VOB, Teil B) dauert die Frist vier Jahre.
Bauleistungen) getroffen (§